Vereinbarte Freizeichnungsklausel gilt nicht für alle Mängel
Wird bei einem Hauskauf jede Gewährleistung wegbedungen, so bezieht sich das nicht auf Mängel, mit denen ein Käufer vernünftigerweise gar nicht rechnen musste.
Das hielt das Bundesgericht kürzlich in einem Urteil vom April 2018 fest und lässt im Zusammenhang mit einem mangelhaften Fundament eine Freizeichnungsklausel nicht gelten.
Das Bezirksgericht Lenzburg wies eine Klage ab, mit der sich die Käufer an den Verkäufern schadlos halten wollten. Zwar bejahte das erstinstanzliche Gericht gestützt auf ein Gutachten einen erheblichen Mangel, erachtete jedoch die Mängelrechte aus Werkvertrag gegenüber den am Bau beteiligten Handwerkern als verjährt. Und die Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer liess es aufgrund der Freizeichnungsklausel im Kaufvertrag nicht zu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet ein allgemeiner Ausschluss der Währschaft, wie er im fraglichen Kaufvertrag vereinbart worden ist, bei einem Grundstückkaufvertrag nach Treu und Glauben nun aber nicht, dass davon auch Mängel erfasst werden, die vollkommen ausserhalb dessen liegen, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen musste.